Rechte optische Spalte

Hauptinhalt

Geschäfts- und Wahlordnung des SER


Integrierte Gesamtschule Mühlenberg
Geschäftsordnung des S c h u l e l t e r n r a t e s vom 4.03.1999 geändert am 5.06.2007

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
(1) Dem Schulelternrat (SER) gehören neben den Vorsitzenden der Klassenelternschaften und den Elternvertreterinnen / Elternvertreter der SEK II entsprechend § 94 NSchG auch deren gewählte Stellvertreterinnen / Stellvertreter mit Stimmrecht an.
(2) Die Dauer der Zugehörigkeit zum SER richtet sich nach § 91 NSchG.

§ 2
(1) Es werden Aufstellungen über die Mitglieder des SER mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen geführt. Gleiches gilt für Mitglieder in Konferenzen, Ausschüssen und im Schulvorstand sowie für deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
(2) Die Mitglieder der in Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, Änderungen dieser persönlichen Daten sowie das Ausscheiden aus den jeweiligen Gremien (Hinweis auf § 91 Abs. 3 NSchG und § 5 EltwahlO,NI) dem Vorstand des SER mitzuteilen.

Zweiter Teil
Vorstand des Schulelternrats


§ 3
(1) Der SER wählt aus seiner Mitte den SER-Vorstand.
(2) Der SER-Vorstand besteht als Kollegialorgan aus der/dem Vorsitzenden und sieben Stellvertreterinnen / Stellvertretern (§ 94 NSchG).
(3) Wird nach § 97 NSchG eine Vertreterin / ein Vertreter des SER-Vorstandes Mitglied im Stadtelternrat, kann der Vorstand des SER um ein Mitglied ergänzt werden.
(4) Die Jahrgangselternräte sowie die Elternvertreterinnen / Elternvertreter der SEK II haben für jeweils eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter ein Vorschlagsrecht.

§ 4
(1) Der SER wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vor-sitzenden des SER-Vorstandes.
(2) Der SER-Vorstand ist für die Betreuung aller Jahrgänge und der SEK II insgesamt zuständig. Jeder Jahrgang erhält ein Mitglied des SER-Vorstandes als Vertreterin/ Vertreter.

§ 5
Der SER-Vorstand handelt zwischen den Sitzungen des SER im Rahmen der gefassten Beschlüsse im Namen und im Auftrag des SER. Soweit Beschlüsse nicht vorliegen, Entscheidungen aber gefällt werden müssen, handelt der SER-Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen im Namen des SER. Die getroffenen Entscheidungen müssen in einer der nächsten Sitzungen des SER vorgetragen werden, damit dem SER-Vorstand vom Plenum Entlastung erteilt werden kann.

§ 6
Die einzelnen Mitglieder des SER-Vorstandes können zwischen den, nach dem NSchG vorgesehenen Wahlen, gemäß § 91 NSchG Abs. 3 und § 5 EltwahlO,NI Abs. 1 abberufen werden.

Dritter Teil
Sitzungen des Schulelternrats


§ 7
(1) Die / Der SER-Vorsitzende lädt den SER mindestens zweimal im Schuljahr zu ordentlichen Sitzungen ein.
(2) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen: - auf Beschluss des SER-Vorstandes - auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des SER - auf Beschluss eines Jahrgangselternrats - auf Antrag der Schulleitung - auf Antrag der Mitglieder im Schulvorstand.

§ 8
Zu den Sitzungen soll spätestens zwei Wochen vor den festgelegten Terminen schriftlich eingeladen werden.

§ 9
(1) Die Einladungen enthalten die vom SER-Vorstand festgelegte Tagesordnung (TO). Die TO soll so ausführlich angegeben sein, dass die Mitglieder des SER sich auf die Sitzung vorbereiten können.
(2) Anträge zur übersandten TO sollen bis spätestens eine Woche vor der Sitzung mit Erläuterung an die / den SER-Vorsitzenden gestellt werden.

§10
(1) Zu den Sitzungen des SER ist die Schulleitung und die Vorsitzende / der Vorsitzende des Fördervereins grundsätzlich einzuladen.
(2) Der SER-Vorstand kann weitere Personen zu den Sitzungen des SER einladen. Gäste aus der Elternschaft sind willkommen.
(3) Der SER kann die Teilnahme eingeladener Personen oder anderer Gäste an den Sitzungen mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf Antrag ganz oder teilweise ausschließen. Der Antrag ist zu begründen.

§11
Grundsätzlich sind in die TO folgende Punkte aufzunehmen: - Feststellung der Tagesordnung - Feststellung der Beschlussfähigkeit - Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung - Bericht des SER-Vorstandes - Bericht aus dem Schulvorstand - Bericht von Konferenz- bzw. Ausschussmitgliedern - Bericht der Jahrgangselternräte - Bericht des Fördervereins.

§12
Die Sitzungen des SER werden von der / dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des SER-Vorstandes geleitet. Die Sitzungsleitung hat das Recht, das Wort zu entziehen, wenn nicht zur Sache oder zu lange gesprochen wird. Bei Einsprüchen gegen die Sprechdauer oder den Wortentzug entscheidet der SER durch offene Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§13
(1) Anträge zur Geschäftsordnung (GO) können durch doppeltes Handzeichen gestellt werden. Das Wort hierzu wird außerhalb der Rednerliste erteilt.
(2) Anträge zur GO sind unverzüglich zu behandeln. Zu einem Antrag zur GO darf nur eine Rede dafür und eine dagegen gehalten werden, danach ist sofort über den Antrag abzustimmen. Die Entscheidung erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des SER.

§14
(1) Im Sitzungsprotokoll werden Ort, Beginn und Ende der Sitzung und alle Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festgehalten. Andere wichtige Ausführungen werden dem Sinne nach protokolliert. Eine Anwesenheitsliste wird angelegt.
(2) Durch offene Abstimmung wird mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder darüber entschieden, ob einzelne Ausführungen wörtlich in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden sollen. Auf Antrag werden Bedenken zu einem Abstimmungsergebnis im Sitzungsprotokoll festgehalten.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist von den für die Protokollführung bestimmten Personen und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Das Protokoll und die Teilnehmerliste werden beim SER-Vorstand aufbewahrt.

§15
Punkte der TO, die während einer Sitzung nicht abschließend behandelt werden können, sind in die nächste Sitzung zu übernehmen, soweit sie nicht gem. § 22 GO an einen Ausschuss überwiesen werden.

Vierter Teil
Beschlussverfahren und Abstimmungen


§16
Der SER ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des SER-Vorstandes und von mindestens einem Drittel der im SER vertretenen Klassen je eine Elternvertreterin / ein Elternvertreter anwesend sind. Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht gegeben, so hat der SER-Vorstand unter Hinweis auf die Nichtbeschlussfähigkeit innerhalb von drei Wochen erneut einzuladen. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des SER-Vorstandes und von mindestens einem Viertel der im SER vertretenen Klassen je eine Elternvertreterin / ein Elternvertreter anwesend sind.

§17
(1) Ein Antrag ist angenommen bzw. ein Beschluss gilt als gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt, soweit hierfür nicht andere Abstimmungsmehrheiten erforderlich sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Nach Eröffnung der Abstimmung sind weitere Wortmeldungen nicht zulässig.
(2) Änderungen dieser GO bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des SER.

§ 18
(1) Auf Wunsch ist eine Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen.
(2) Das Stimmrecht ist nicht auf andere Personen übertragbar.
(3) Beschlüsse dürfen nach 23.00 Uhr nicht mehr gefasst werden.

Fünfter Teil
Jahrgangselternräte


§19
(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften eines Jahrgangs sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter bilden - in Anlehnung an § 92 NSchG - jeweils einen Jahrgangselternrat (JER).
(2) Die JER wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vertreterin / einen Vertreter für die Dauer von zwei Jahren. Diese / Dieser sollte gleichzeitig das den Jahrgang vertretende Mitglied des SER-Vorstandes (§ 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 GO) sein.

§20
(1) Vorgänge und Sachverhalte, die ausschließlich einen Jahrgang betreffen, werden vom jeweiligen JER abschließend behandelt und entschieden.
(2) Die JER sollen dem SER regelmäßig über ihre Arbeit berichten.

§21
Für die JER gelten im Übrigen die anderen Teile dieser GO sinngemäß.

Sechster Teil
Ausschüsse, Sonstiges


§22
(1) Zur Entlastung und Beratung des SER und des SER-Vorstandes, sowie der Mitglieder im Schulvorstand können Ausschüsse gebildet werden. Der SER beschließt hierbei über Einrichtung, Mitglieder, Aufgabenumfang, Zeitrahmen und Auflösung des Ausschusses. Nach Auflösung sind alle Unterlagen dem SER zu übergeben.
(2) Werden Ausschüsse zur kurzfristigen Erledigung bestimmter Aufgaben oder zur Erarbeitung bestimmter Ziele gebildet, so gelten diese nach Aufgabenerledigung sowie dem Abschlussbericht in einer Sitzung des SER als aufgelöst.
(3) Die in den Ausschüssen vertretenen Mitglieder des SER haben in den Sitzungen des SER über die geleistete Arbeit fortlaufend zu berichten. Die Ausschüsse haben nur beratende Funktionen und sind berechtigt, im Rahmen ihrer Arbeit mit Dritten in Kontakt zu treten. Sie sind nicht berechtigt, ohne Auftrag des SER im Namen des SER abschließend zu handeln oder die Meinung des Ausschusses als Meinung des SER zu vertreten.

§23
Die Vertretung der Meinung des SER nach außen - z. B. gegenüber der Presse oder der Schulleitung - soll grundsätzlich vom Vorstand des SER, regelmäßig der / dem SER-Vorsitzenden, oder von der / dem vom SER besonders Beauftragten wahrgenommen werden. Nach Beschluss des SER hat die Sprecherin / der Sprecher in Grundsatzfragen darauf hinzuweisen, wenn die Meinungsbildung nicht einheitlich war oder Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden.

Siebenter Teil
Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulvorstand


§24
(1) Gemäß § 38 b NSchG wählt der SER vier Vertreterinnen / Vertreter der Erziehungsberechtigten und vier Stellvertreterinnen / Stellvertreter für den Schulvorstand aus der Mitte aller Erziehungs-berechtigten.
(2) Für jede Elternvertreterin / jeden Elternvertreter im Schulvorstand wird eine ständige Stellvertreterin / ein ständiger Stellvertreter gewählt, um eine kontinuierliche Arbeit im Schulvorstand zu gewährleisten. Kann eine Elternvertreterin / ein Elternvertreter an einer Schulvorstandssitzung nicht teilnehmen, ist sie / er verpflichtet, hierüber ihre / seine Stellvertreterin bzw. ihren / seinen Stellvertreter zu informieren. Im Übrigen besteht eine Unterrichtungspflicht zwischen Vertreter und Stellvertretern.
(3) Die Dauer der Zugehörigkeit der Elternvertreterinnen / Elternvertreter zum Schulvorstand umfasst zwei Jahre gemäß § 91 (2) NSchG. Die Vertreter für den Schulvorstand werden im Rahmen der ersten Schulelternratssitzung des entsprechenden Schuljahres gewählt.
(4) Die einzelnen Elternvertreterinnen / Elternvertreter und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter im Schulvorstand können zwischen den, nach dem NSchG vorgesehenen Wahlen, gemäß § 91 NSchG Abs. 3 und § 5 EltwahlO,NI Abs. 1 abberufen werden.
(5) Die / der Vorsitzende des SER-Vorstandes sowie ein weiteres Mitglied des SER-Vorstandes sollten gleichzeitig Mitglieder des Schulvorstandes sein.
(6) Die Elternvertreterinnen / Elternvertreter und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter im Schulvorstand sind für alle Belange und Aufgaben zuständig, die im Rahmen der Tätigkeit des Schulvorstandes gemäß § 38 a NSchG entstehen.
(7) Die Elternvertreter im Schulvorstand sind verpflichtet an den SER- Sitzungen teilzunehmen.
(8) Die Elternvertreterinnen / Elternvertreter des Schulvorstandes sollten an der Gesamtkonferenz teilnehmen.

Achter Teil
W a h l o r d n u n g des SER - IGS Mühlenberg

Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz und der hierzu erlassenen Nieder-sächsischen Elternwahlordnung (EltWahlO, NI) sind zwei Verfahren für die Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern zulässig:

  • Variante A (Regelfall): Jeder Posten ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen der Anwesenden erhält.
  • Variante B (Ausnahme): Stehen mehrere gleichwertige Posten zur Wahl, so können diese in einem Wahlgang besetzt werden. Gewählt sind die Personen mit den meisten Stimmen, Stellvertretungen werden in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl besetzt.

Für alle Wahlen an der IGS Mühlenberg gilt:

  • Für die Wahlen gilt neben der EltWahlO, NI die Geschäftsordnung (GO) des SER.
  • Wahlberechtigt sind nur anwesende Erziehungsberechtigte. Für eine Wahl müssen mindestens 4 Wahlberechtigte anwesend sein.
  • Stellen sich nicht anwesende Personen zur Wahl, hat eine schriftliche Bewerbung um den konkreten Posten vorzuliegen.

Klassenelternvertreter/innen und deren Stellvertreter/innen werden nach Variante A gewählt.

  1. Jahrgangssprecher/innen werden nach Variante A gewählt
  2. Der Vorstand des SER (Vorsitzende/r und Vertreter/in der einzelnen Jahrgänge) wird grundsätzlich nach Variante A gewählt. Hierbei sollte dem Prinzip der Jahrgangsvertretung Rechnung getragen werden. Sollte keine / kein Bewerber/in die erforderliche Stimmenanzahl erhalten, scheidet jeweils die / der Bewerber/in mit der niedrigsten Stimmenanzahl für den nächsten Wahlgang aus. Soweit hierdurch nicht alle Plätze besetzt werden oder weitere Vorstandsmitglieder zu wählen sind, erfolgt deren Wahl insgesamt nach Variante B. Sind nicht mehr Bewerber/innen als Vorstandssitze vorhanden, ist es auf Antrag zulässig, die Wahl insgesamt nach Variante B durchzuführen.
  3. Die Mitglieder des SER-Vorstands sollten der Gesamtkonferenz angehören. Die Vertreter werden nach Variante B gewählt.
  4. Die Elternvertreterinnen / Elternvertreter im Schulvorstand sind in einem gesonderten Wahlgang nach Variante A zu wählen. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen der Anwesenden erhält. Wahlberechtigt sind nur anwesende Mitglieder des SER. Stellen sich nicht anwesende Personen zur Wahl, hat eine schriftliche Bewerbung um den konkreten Posten vorzuliegen.
  5. Die Besetzung von Vertretern/innen für Klassen- oder Fachkonferenzen erfolgt nach Variante B. Mitglieder zu sonstigen Gremien (z. B. Ausschüsse) werden zunächst vom SER-Vorstand entsandt (§ 5 GO). Über die Entscheidung hat der SER-Vorstand auf der nächsten stattfindenden SER-Sitzung zu berichten.

Schlussbestimmung

Der SER wird diese GO zwei Jahre nach in Kraft treten erneut prüfen, um festzustellen, ob sie in ausreichendem Maße den Bedürfnissen des SER sowie den Gegebenheiten der Eigenverantwortlichen Schule entspricht.